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ZiK Gruppenreisen International GmbH

Bülowstraße 139

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Allgemeine Reisebedingungen

Wählen Sie bitte die gewünschten Reisebedingungen aus:


Reisebedingungen Paket- & Gruppenreisen gültig ab 15.02.2017

REISEBEDINGUNGEN PAKET- & GRUPPENREISEN gültig ab 15.02.2017

Unsere nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen beruhen auf der Grundlage der Empfehlungen des DRV, Deutscher Reisebüro Verband e.V. sowie des RDA, Internationaler Bustouristikverband e.V.*)

1. Der Abschluss des Reisevertrages


1.1. Bei unseren Angeboten handelt es sich um individuelle Gruppenreisen die exklusiv nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurden. Die Teilnehmerfindung und -anmeldung liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers. Unser Angebot erfolgt vorbehaltlich der schriftlichen Rückbestätigung unserer Leistungsgeber. Die konkrete Benennung von Leistungsgebern (z.B. Hotels, Flüge) erfolgt nach Annahme unseres Angebotes durch den Auftraggeber.

1.2. Mit der Buchung bietet der Auftraggeber ZiK Gruppenreisen den verbindlichen Abschluss eines Reisevertrages an. Die Buchung kann der Auftraggeber schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege vornehmen. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme, innerhalb von 21 Tage, durch ZiK Gruppenreisen zustande. Diese Bestätigung durch ZiK Gruppenreisen kann schriftlich postalisch oder auch auf dem elektronischen Wege erfolgen. Nach Erhalt der Reisebestätigung hat der Auftraggeber ein kostenfreies Widerrufsrecht. Der Widerruf bedarf der Schriftform und muss innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung bei ZiK Gruppenreisen eingehen. Änderungsbestätigungen innerhalb der Auftragsabwicklung nach Ablauf der Frist unterliegen nicht diesem Widerrufsrecht.

1.3. Alle genannten Preise basieren auf den zurzeit gültigen Tarifen unser Vertragspartner für den angefragten/gebuchten Reisezeitraum, den aktuellen Beförderungstarifen zum Zeitpunkt der Angebotserstellung sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele gemäß der aktuellen Bestätigung/Rechnung. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen ab. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichungen von unseren Allgemeinen Reisebedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Zahlung des Reisepreises

2.1. Sofern nichts anderes vereinbart worden und/oder auf der Bestätigung ausgewiesen ist, ist nach Erhalt der Bestätigung innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtgruppenpreises fällig. Bei einigen Destinationen, Leistungen und Terminen kann in Einzelfällen eine höhere Anzahlung vereinbart werden. Die Kosten für eine Reiseversicherung werden in voller Höhe mit der Anzahlung fällig.

2.2. Der Restbetrag ist spätestens vier Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Reisende/Auftraggeber/Vertragspartner verpflichtet, den Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sofort zu zahlen.

2.3. Verringert sich nach der Bestätigung des Auftrages der Gesamtreisepreis der jeweiligen Gruppenreise, erfolgt lediglich die Anpassung der vereinbarten Restzahlung. Die ursprünglich ausgewiesenen Fälligkeiten und die Beträge für Anund Zwischenzahlungen bleiben bestehen.

2.4. Erklärt ZiK Gruppenreisen, dass sie die Reiseanmeldung nicht annehmen kann, so wird ZiK Gruppenreisen den bei der Anmeldung geleisteten Anzahlungsbetrag unverzüglich zurückerstatten.

2.5. Unterliegt der Reisevertrag den Bestimmungen des § 651 k Abs. 3 BGB dürfen Reisepreise oder Teile des Reisepreises nur nach Übergabe eines Reisepreissicherungsscheins gefordert werden. In diesem Fall wird dem Auftraggeber der Reisepreissicherungsschein in der Regel mit der Buchungsbestätigung ausgehändigt.

3. Leistungen

3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unserer Leistungsbeschreibung im Angebot, es gilt die jeweils zeitlich letzte Reisebestätigung/Rechnung. Vor Vertragsabschluss können wir eine Änderung der Leistungsbeschreibungsangaben vornehmen, über die der Auftraggeber selbstverständlich vor Buchung informiert wird.

3.2 Auf Flugzeiten hat ZiK Gruppenreisen keinen Einfluss, da diese von den Fluggesellschaften festgesetzt werden. Daher besteht die Möglichkeit kurzfristiger Flugzeitänderungen, auch tageweise.

3.3 Für Nebenabreden etc. gelten die in den Ziffern 1.2. und 3.4. enthaltenen Regelungen.

3.4. Die von ZiK Gruppenreisen in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische Einstufung der Unterbringung der Reiseteilnehmer bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung. Fehlt eine solche Klassifizierung, gilt das eigene Klassifizierungssystem.

4. Preisänderungen

4.1. ZiK Gruppenreisen ist berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, den Reisepreis im gesetzlich zulässigen Rahmen anzupassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Anpassung mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Änderung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafensteuern) oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, Rechnung getragen wird. Außerdem ist ZiK Gruppenreisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige Preisänderung zu informieren. Jede Preisänderung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetag verlangt wird, ist unwirksam.

4.2. Sollte eine Anhebung des derzeitigen USt-Satzes nach Vertragsschluss erfolgen, berechtigt dies ZiK Gruppenreisen zu einer entsprechenden Anpassung. Hierbei gelten die zeitlichen Fristen von 4.1. nicht.

4.3. Bei einer Erhöhung des Reisepreises nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Auftraggeber unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Rücktrittsrecht unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber ZiK Gruppenreisen geltend zu machen. Dies erfordert die Schriftform.

4.4. Alle Preise verstehen sich - soweit nicht anders ausgewiesen - als Netto-Preise in Euro.

4.5. Für den Fall eines Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber von mehr als 3 Wochen auf die vereinbarten Zahlungsziele ist ZiK Gruppenreisen berechtigt im gesetzlich zulässigen Rahmen den Reisepreis anzupassen. Hierbei gelten die zeitlichen Fristen von 4.1. und die Bestimmungen von 4.3.

5. Leistungsänderungen

5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ZiK Gruppenreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5.2. ZiK Gruppenreisen ist verpflichtet, den Auftraggeber über jegliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Auftraggeber vom Vertrag unentgeltlich zurücktreten oder kostenlos umbuchen. Der Auftraggeber hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung von ZiK Gruppenreisen über die erhebliche Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt des Auftraggebers

6.1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt der gesamten Reisegruppe ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Entschädigung vom Gesamtgruppenpreis zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der ZiK Gruppenreisen ersparten Aufwendungen sowie dessen was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleitungen erwerben kann.

6.2. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt eines einzelnen Teilnehmers der Reisegruppe kann der Auftraggeber bis 45 Tage vor Reisebeginn die Teilnehmerzahl kostenfrei im Rahmen der aus dem Angebot bekannten Staffelpreise bis zur Mindestteilnehmerzahl anpassen.

6.3. Sollte die Mindesteilnehmerzahl bis 45 Tage vor Reisantritt nicht erreicht bzw. unterschritten werden kann der Auftraggeber vom Auftrag zurücktreten und/oder einen neuen Staffelpreis erhalten. In diesem Fall kann der Auftraggeber zwischen dem neuen Staffelpreis oder der entsprechenden Entschädigung für die Reisegruppe bzw. den einzelnen Teilnehmer gemäß 6.1. wählen.

6.4. Bei Reisen, die Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen beinhalten, werden im Stornierungsfall die Eintrittskarten in voller Höhe berechnet. ZiK Gruppenreisen bemüht sich um Rückgabe/Wiederverkauf. Eintrittskarten werden im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages geliefert. Im Falle von Stornierungen bei Flugbuchungen nach Ausstellung des Tickets oder E-Tickets, bei Nichterscheinen oder Stornierung nach Reisebeginn, sind 100% des Ticketpreises zu entrichten.

6.5. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ZiK Gruppenreisen. Bitte beachten Sie evtl. abweichende Fristen in den einzelnen Bestätigungen. 6.5. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, ZiK Gruppenreisen nachzuweisen, dass ein Schaden durch den Rücktritt nicht entstanden ist oder dieser Schaden niedriger ist als die berechnete Entschädigungssumme.

6.6. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, unter Aufwendung zusätzlicher Kosten eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Genauere Informationen hierzu können mit jedem Reiseangebot angefordert werden.

7. Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers

7.1. Änderungen werden nach Aufwand berechnet. Verlangt der Auftraggeber nach Rückbestätigung des Programmablaufes, Änderungen an Programm und/oder Leistungen bis zum 46. Tag vor Reiseantritt, so kann ZiK Gruppenreisen ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 125,00 € je Änderung verlangen.

7.2. Verlangt der Auftraggeber nach Rückbestätigung des Programmablaufes, Änderungen an Programm und/oder Leistungen nach dem 45. Tag vor Reiseantritt bzw. dem Versand der Reiseunterlagen, so kann ZiK Gruppenreisen ein pauschales Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00% des Gesamtgruppenpreises verlangen soweit nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ZiK Gruppenreisen ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was ZiK Gruppenreisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

7.3. Umbuchungen nach dem 60. Tag vor Reiseantritt, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringe Kosten verursachen. Die Berechtigung des Auftraggebers, Ersatzreisende zu stellen, der/die dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.

8. Änderung der Teilnehmerzahl und Ersatzreisende

8.1. Der Auftraggeber kann bis zum 45. Tag vor Reiseantritt die Teilnehmerzahl auf der Grundlage vereinbarter Staffelpreise anpassen. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl kann allerdings nur bei entsprechend verfügbaren Kapazitäten der Leistungsgeber vorgenommen werden. Ab dem 44 Tag vor Reisebeginn unterliegen Stornierungen einzelner Teilnehmer den Regelungen gemäß 6.1. Diese finden keine Anwendung bei Nennung von Ersatzteilnehmern. In diesem Fall fällt lediglich eine Bearbeitungsgebühr gemäß

8.2 an. Der Ersatzteilnehmer ist zeitgleich mit der Stornierung bekannt zu geben. Er muss den besonderen Reiseerfordernissen genügen und der Teilnahme dürfen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen nicht entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der ursprünglich Reisende weiterhin für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzreisenden entstandenen Mehrkosten bis zur vollständigen Begleichung durch den Ersatzreisenden. 8.2. Der Auftraggeber kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn Namensänderungen vornehmen lassen. Die entstehenden Bearbeitungsgebühren bei ZiK Gruppenreisen für Namensänderungen betragen pauschal 25,- € p. P. Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten seitens der Leistungsträger anfallen, werden diese weiterbelastet.

8.3 Ist keine Mindestteilnehmerzahl in der Bestätigung oder folgenden Änderungsbestätigungen ausgewiesen, so gilt die Personenzahl in der Bestätigung als Mindestteilnehmerzahl.

8.4 Gültige Staffelpreise müssen in der Bestätigung bzw. in den folgenden Änderungsbestätigungen ausgewiesen sein.

8.5. Sind keine Staffelpreise vereinbart oder die geringste Teilnehmerstaffel wird unterschritten gelten unsere Entschädigungen für die Reisegruppe bzw. den einzelnen Teilnehmer gemäß 6.1. 8.6. Bei Flugreisen kann nur für die Reiseleistungen ausschließlich der Flugleistungen eine Anpassung gemäß den vereinbarten Staffelpreisen erfolgen. Kreuzfahrten können nach der Bestätigung durch ZiK Gruppenreisen nicht mehr zu den im Angebot vereinbarten Staffelpreisen angepasst werden. Für Flugleistungen und Kreuzfahrten gelten unsere Entschädigungen gemäß 6.1. und Bearbeitungsgebühren gemäß 8.2.

9. Reiseabbruch - nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen

9.1. Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des Auftraggebers liegt (z.B. Krankheit) oder werden Reiseleistungen erheblicher Art nicht in Anspruch genommen, so wird sich ZiK Gruppenreisen bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen.

9.2. Das gilt nicht, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Rücktritt und Kündigung durch ZiK Gruppenreisen

10.1. Ohne Einhaltung einer Frist

10.1.1. ZiK Gruppenreisen kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber, mehrere Reisende oder die Reisegruppe trotz Abmahnung erheblich weiter stören, so dass eine weitere Teilnahme für ZiK Gruppenreisen oder andere Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn Reisende/ Reisegruppe sich nicht an sachlich begründete Hinweise halten und sich dadurch eine erhebliche Störung der Reise oder anderer Reisender ergibt.

10.1.2. ZiK Gruppenreisen steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und/oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben oder von Leistungsträgern Beträge zurückerstattet werden.

10.1.3. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

10.1.4. Wurde der Reisepreis vom Auftraggeber nicht fristgemäß vor Antritt der Reise gezahlt, steht ZiK Gruppenreisen die Möglichkeit offen, die nicht bezahlte/angezahlte Reise oder einzelne Leistungen vor Reiseantritt oder während der Reise unverzüglich zu stoppen und/oder zu stornieren. Anfallende Stornokosten müssen gemäß Ziff. 6 der AGB´s vom Auftraggeber getragen werden.

10.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt

10.2.1. Ist in der Reisebeschreibung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann ZiK Gruppenreisen bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

10.2.2. ZiK Gruppenreisen ist in diesem Fall zur unverzüglichen Information des Reisenden/Auftraggebers verpflichtet.

10.2.3. Die Rücktrittserklärung muss dem/den Auftraggeber/Reisenden unverzüglich übermittelt werden.

10.2.4. Der von dem/den Auftraggeber/Reisenden gezahlte Betrag ist dem/den Auftraggeber/Reisenden unverzüglich zurückzuerstatten.

11. Kündigung infolge höherer Gewalt

11.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Kriege, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.

11.2. Im Fall der Kündigung kann ZiK Gruppenreisen für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches § 651j und 651e Abs.3 S1 und 2, Abs 4 S.1 zu bemessende Entschädigung verlangen.

11.3. ZiK Gruppenreisen ist im Fall der Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst.

11.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat/haben der/die Auftraggeber/Reisenden zu tragen.

11.5. Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge von keinem der Vertragsparteien zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt - vgl. 11.1.) und entstehen ZiK Gruppenreisen Kostenbelastungen, die trotz nachweisbarer Versuche von ZiK Gruppenreisen z.B. bei Leistungsträgern, nicht vermieden werden, so tragen die Vertragsparteien diese Kosten je zur Hälfte.

12. Gewährleistung und Abhilfe

12.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. der Gestellung einer gleichwertigen Ersatzleistung. ZiK Gruppenreisen kann die Abhilfe verweigern, sofern diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

12.2. Der Auftraggeber kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei ZiK Gruppenreisen direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber ZiK Gruppenreisen unzumutbar machen. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

12.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet ZiK Gruppenreisen nicht innerhalb der von dem Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Auftraggeber auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ZiK Gruppenreisen die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

12.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Auftraggeber den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und ZiK Gruppenreisen erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.

12.5. Bei berechtigter Kündigung schuldet der Auftraggeber ZiK Gruppenreisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Ihn von Interesse waren.

13. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

13.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder ZiK Gruppenreisen zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Auftraggeber schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13.2. Mängelanzeige Der Auftraggeber hat auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und um Abhilfe innerhalb einer angemessen Frist zu ersuchen. Dies kann gegenüber der Reiseleitung/Reisebetreuung oder unter der in den Reiseunterlagen genannten ZiK-Notruf-Kontaktdaten (Telefon, Mail, Fax). Über die Erreichbarkeit der ZiK Mitarbeiter wird der Auftraggeber in den Reiseunterlagen informiert. Für die Mangelanzeige wird eine zusätzlich zeitnahe schriftliche Meldung empfohlen (Mail oder Fax).

13.3. Jeder Teilnehmer ist für sein rechtzeitiges Erscheinen an den jeweiligen Treffpunkten und Abreiseorten selbst verantwortlich. Diese gilt insbesondere bei einer selbstorganisierten Anreise zum Abreiseort der Gruppe. An Flughäfen ist mind. 1 Stunde für die Sicherheitskontrollen und den Check-In einzuplanen. Wir empfehlen den Teilnehmern bei internationalen Flügen mind. 2 Stunden vor der Abflugzeit am Flughafen einzutreffen.

14. Haftungsbeschränkung

14.1. Die vertragliche Haftung von ZiK Gruppenreisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Auftraggebers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn ZiK Gruppenreisen für einen dem Auftraggeber entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

14.2. Für alle gegen ZiK Gruppenreisen gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ZiK Gruppenreisen bei Sachschäden bis 4.100,- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

14.3. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten von ZiK Gruppenreisen.

14.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

14.5. Kommt ZiK Gruppenreisen bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

15.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträgliche Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber ZiK Gruppenreisen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte, ansonsten verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

15.2. Macht der Auftraggeber nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis ZiK Gruppenreisen die Ansprüche schriftlich zurückweist.

15.3. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust bei Busreisen sind unverzüglich vor Ort beim jeweiligen Reiseleiter/Busfahrer anzuzeigen. Im Zusammenhang mit Flügen ist gemäß internationaler Abkommen ist die Geltendmachung von Schadensersatz binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen. Es wird empfohlen das direkt vor Ort vorzunehmen und sich das von dem jeweiligen Busfahrer/Reisebetreuer oder der Fluggesellschaft bestätigen zu lassen.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1. Sofern es ZiK Gruppenreisen möglich ist, wird der Auftraggeber über wichtige Änderungen der in der Reisebeschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informiert. ZiK Gruppenreisen haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Auftraggeber ZiK Gruppenreisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ZiK Gruppenreisen die Verzögerung zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von ZiK Gruppenreisen bedingt sind. ZiK Gruppenreisen steht dafür ein, den Auftraggeber über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Auftraggebers nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Teilnehmer deshalb an der Reise verhindert ist, kann ZiK Gruppenreisen den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

16.2. Ohne besondere Mitteilung oder Anhaltspunkte geht ZiK Gruppenreisen davon aus, dass der Kunde deutscher Staatsbürger ist.

17. Teilnehmerlisten

17.1. Die aktuellen Teilnehmerlisten müssen schriftlich bei ZiK Gruppenreisen eingereicht werden. Diese können schriftlich oder auf elektronischem Wege übermittelt werden. Hierzu können die von ZiK Gruppenreisen bereitgestellten Formulare oder eigene Listen verwendet werden.

17.2 Die Vor- und Nachnamen der einzelnen Teilnehmer auf den Teilnehmerlisten müssen mit den Angaben auf den bei Reisebeginn mind. 6 Monate gültigen Personalausweis oder Reisepass übereinstimmen, andernfalls ist die ordnungsgemäße Durchführung der Reise für den Teilnehmer/die Gruppe gefährdet.

17.4. Sind die Teilnehmerlisten nicht gemäß 17.2 vom Auftraggeber bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn ausgefüllt und/oder müssen durch ZiK Gruppenreisen geändert werden können Bearbeitungsgebühren pro Person gemäß 8.2 berechnet werden.

17.5. Beachten Sie ggf. abweichende Fristen und Bestimmungen bei einzelnen Leistungen (z.B. Flugtickets).

17.6. Die erfassten personenbezogenen Daten werden ausschließlich in Verbindung mit dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag und für dessen ordnungsgemäße Durchführung gespeichert.

18. Endabrechnung der Gruppenreise und Erstattungen

18.1. Auf der Basis der vom Auftraggeber nach Beendigung der Reise eingereichten Voucher wird die Endabrechnung der Reise durchgeführt. Hierzu sind die Voucher vom Auftraggeber innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Reise bei ZiK Gruppenreisen einzureichen. Für die Gültigkeit der Voucher müssen diese vom Auftraggeber und dem jeweiligen Leistungsträger (Hotel, Stadtführer usw.) unterzeichnet sein. Änderungen und/oder Mängel sind dort ebenfalls zu vermerken. Sollten die Voucher nicht oder nicht fristgerecht bei ZiK Gruppenreisen eingehen, so wird die Abrechnung auf der Basis der vorliegenden Abrechnungen der Leistungsträger vorgenommen.

18.2. Erstattungen jedweder Art an den Auftraggeber werden erst nach durchgeführter und übersandter Endabrechnung des Auftrages durchgeführt. Dies erfolgt in der Regel in einem Zeitraum von 6 Wochen nach Beendigung der Gruppenreise.

19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

20. Reiseveranstalter im Sinne des Reisevertragsgesetzes §651a BGB Ist ZiK Gruppenreisen sofern es sich nicht um Paketreisen an gewerbliche Wiederverkäufer handelt, die selbst als Reiseveranstalter handeln. Bei Vermittlungen von touristischen Leistungen und/oder Produkten ist ZiK Gruppenreisen lediglich Reisemittler.

21. Gerichtsstand Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Recklinghausen.

22. Anwendbares Recht Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und ZiK Gruppenreisen unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.
ZiK Gruppenreisen International GmbH Bülowstr. 139;
45711 Datteln HRB Recklinghausen 4183;
USt-ID: DE205646054;
St.-Nr. 340/5940/4436 Geschäftsführer Daniel Minarzik und Oliver Minarzik Stand 01.01.2017

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